Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Keller Design – Messen & Events – GmbH

Juli 2020

1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie sämtlichen zwischen unseren Auftraggebern und uns – wie auch immer – zustande kommenden Verträgen und den darauf beruhenden einseitigen und/oder gegenseitigen Ansprüchen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten diese Bedingungen als anerkannt. Damit gelten diese Bedingungen – auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden – für alle weiteren künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem/den Auftraggeber(n) und uns als anerkannt. Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen derselben, mündlichen Nebenanreden, Zusicherungen von Eigenschaften und/oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Preise
Alle von uns – gleichgültig in welcher Form – angegebenen Preise sind freibleibend. Verbindlich sind nur die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise, vorbehaltlich unseres Rechtes der nachträglichen Änderungen wegen Irrtums, Schreibfehlern usw. Zulässig sind nach Auftragsbestätigung auch Preiserhöhungen,
die durch unvorhersehbare und nach Auftragsbestätigung entstandene Veränderungen preisbildender Faktoren begründet sind. Derartige Preiserhöhungen sind den Vertragspartnern innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Eine Erhöhung oder Senkung der gesetzlichen Mehrwertsteuer hat in jedem Fall eine entsprechende Anpassung unserer Endpreise zur Folge, ohne dass es einer Anzeige gegenüber unseren Geschäftspartnern bedarf. Für Mehrarbeit (Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, werden die üblichen Zuschläge berechnet; dies gilt auch für Pauschalaufträge. Dem Auftragsvolumen angemessene Besprechungen werden von uns nicht in Rechnung gestellt. Für weitergehende Besprechungen werden wir dem Auftraggeber neben dem Zeitaufwand eventuell angefallene Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten berechnen. Vorschläge, Texte, Entwürfe usw., die uns gegenüber nicht zu einer Auftragserteilung führen, sind – unabhängig davon, ob sie vom Besteller verwendet werden oder nicht – uns gegenüber zu honorieren. Verzögert sich die Abwicklung eines Auftrages aus Gründen, die nicht von uns zu verantworten sind, so werden wir die uns in diesem Zusammenhang erwachsenden Ausfallzeiten und sonstigen Aufwendungen dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung stellen.

3. Urheberrechte
Entwürfe, Planung und Zeichnungsunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum, ebenso Fertigungsunterlagen wie Pausen, Schablonen, Filme, Repros und Dias. Die Übertragung von Eigentums – und Urheberrechten an diesen Unterlagen sowie die Berechtigung jeglicher Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung dieser Unterlagen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Erklärungen. Änderungen von Unterlagen der vorerwähnten Art dürfen nur durch von uns beauftragte Personen vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, Unterlagen der
vorgenannten Art zu signieren und zu Werbezwecken zu verwenden.

4. Subunternehmer
Wir sind berechtigt, uns zum Zwecke der Erfüllung von Liefer- und/oder Leistungsverpflichtungen Unterlieferanten und/oder Subunternehmern nach unserem Ermessen und nach unserer Wahl zu bedienen.

5. Lieferung
Lieferungs- und Leistungstermine bedürfen – um rechtsverbindlich zu sein – unserer schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretenen Hindernisse, soweit solche Umstände nachweislich auf die Fertigstellung und/oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die vorerwähnten Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Den sachlichen und/oder zeitlichen Umfang der Lieferungs- und Leistungsbeeinträchtigung durch Umstände der vorgenannten Art werden wir in wichtigen Fällen unseren Auftraggebern baldmöglichst mitteilen.

6. Zusätzliche Aufträge, Besorgungen und Dienstleistungen
Zusatzaufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Besorgungen und sonstige – wie auch immer geartete – Dienstleistungen, die – ohne Gegenstand einer schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits zu sein – für den Auftraggeber auf dessen Verlangen durch Mitarbeiter von uns durchgeführt werden, werden wir zu dem im Zeitpunkt der Erbringung dieser Besorgungen und/oder Dienstleistungen gültigen Listen – Brutto – Preisen in Rechnung stellen. Mängelansprüche des Auftraggeber für Besorgungen und/oder Dienstleistungen vorbezeichneter Art sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Messeseitige Hauptanschlüsse und die daraus resultierenden Nebenkosten sowie Kosten für die Müllentsorgung am Standplatz sind in unserem Angebot nicht enthalten und gehen zu Lasten des Ausstellers. Kosten, die im Angebot für Auslandsmessen aus technischen Gründen nicht enthalten sind und nach tatsächlichem Aufwand zu Lasten des Ausstellers abgerechnet werden:

  • Leerguteinlagerung bei einer Spedition;
  • Zollkosten sowie Verwaltung der Carnet-Unterlagen;
  • Standgelder und Platzspesen jedwelcher Art;
  • Abrechnung von vertraglich gebundenen Messespeditionen für
    Auf- und Abbau sowie Transport innerhalb des Messegeländes.
    Transportpreis vorbehaltlich der ebenerdigen Befahrbarkeit des Messegeländes.

7. Haftung und Versicherung
Für jegliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die durch unsere Erfüllungsgehilfen dem Auftraggeber erwachsen, haften wir nur insoweit, als wir oder unsere Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Hinsichtlich eventueller Ersatzansprüche Dritter hat der Auftraggeber uns sowie unsere Gehilfen oder Beauftragten freizustellen.
Mängelansprüche aufgrund mangelhafter Lieferungen und Leistungen
unserer Unterlieferanten und Subunternehmer sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, dass uns bezüglich der Auswahl der Unterlieferanten und/oder Subunternehmer ein Verschulden trifft. Messestandteile (nebst Einrichtungsgegenständen und Zubehör), die von uns dem Auftraggeber mietweise überlassen werden, sind von uns gegen Diebstahl, Feuer und Wasser versichert. Bis zur Rückgabe dieser Mietgegenstände haftet der Auftraggeber für deren Beschädigung. Bei Auslandstransporten hat der Auftraggeber darüber hinaus die unter Zollverschluss einzulagernden Mietgegenstände gegen Beschädigung zu versichern. Für von uns mitgenommene Exponate und sonstige Gegenstände des Ausstellers haften wir nur bei einwandfreier von uns durchgeführter Verpackung und Sicherung für den Transport. Firmenverpackte Exponate nehmen wir ohne Haftung auf Versehrtheit und Diebstahl nach tatsächlichen Transportkosten und tatsächlichem Aufwand für Carnetkosten freibleibend mit. Für Stückzahl/Menge kann nur bei Übergabe mit Lieferschein gegen Unterschrift eines Bevollmächtigten Verantwortung übernommen werden. Nach Messeschluss kann keinerlei Haftung für Gegenstände des Ausstellers übernommen werden. Diebstahlgefährdetes Gut ist auf Gefahr des Ausstellers unmittelbar nach Messeschluss zu entfernen.

8. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat Lieferung und Leistung sofort nach Entgegennahme zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich uns gegenüber zu rügen. Mängel, die auch trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Bei berechtigten und rechtzeitig eingegangenen Mängelrügen sind wir verpflichtet, für diese Mängel, im Wege der Nachbesserung Gewähr zu leisten. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Führt die Nachbesserung nach angemessener Nachfristsetzung nicht zur Mängelbeseitigung, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, darf der Auftraggeber uns gegenüber Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört jedoch der uns erteilte Auftrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Auftraggebers, so kann dieser die entsprechende Zahlungen uns gegenüber zurückzuhalten, wenn er eine Mängelrüge geltend gemacht hat, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

9. Zahlungsbedingungen
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, sind die vom
Auftraggeber zu leistenden Zahlungen wie folgt fällig:
50% der Auftragssumme sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
50% der Auftragssumme bei Standübergabe bzw. bei Auslieferung.

10. Stornobedingungen
Stornierungen von Aufträgen haben schriftlich zu erfolgen. Storniert der Kunde, gleich aus welchem Grund, den Auftrag, so werden grundsätzlich 30 % des Bruttoauftragswertes als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als drei Wochen vor Mietbeginn, so werden 50%, bei weniger als einer Woche 75% und bei weniger als drei Tagen 100 % des Bruttoauftragswertes zur Zahlung fällig. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Keller Design maßgeblich. Die Höhe der vorgenannten Pauschalierungskosten berücksichtigt die durchschnittlichen ersparten Aufwendungen und die gewöhnliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

11. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns im Wege des Verkaufs an den Auftraggeber oder dessen Beauftragte gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Insoweit als uns Schecks und/oder Wechsel übergeben werden, gilt erst mit deren Einlösung die Zahlung als bewirkt.

12. Teilnichtigkeit
Sollten von uns erklärte Angebote, Auftragsbestätigungen und/oder sonstige zwischen unseren Auftraggebern und uns – wie auch immer – zustande gekommene Verträge sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Rechtswirk-samkeit der übrigen Erklärungen und Bestimmungen nicht berührt. Die ungültigen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem offensich-tlichen Zweck am ehesten entsprechen.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Parteien ist – soweit gesetzlich zulässig – Calw; dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Für nachstehend aufgeführte Sonderfälle wird als Gerichtsstand ebenfalls das unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitwertes für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht vereinbart.
a) wenn beide Parteien Vollkaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind;
b) wenn der Auftraggeber seinen allgemeinen Wohnsitz im Ausland hat oder
nach Vertragsabschluss in das Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist.

Es ist ausschließlich das jeweils in der Bundsrepublik Deutschland gültige Recht maßgebend.

Keller Design – Messen & Events – GmbH
Im Mönchgraben 16 | 75397 Simmozheim
Registergericht Stuttgart | HRB 743740